Glossar

Vertragsarztsitz

Die möglichst gleichmäßige Verteilung der Ärzte wird – mit Ausnahme der Zahnmedizin – über die sogenannte Bedarfsplanung (siehe ~) gesteuert. Als Planungsgröße wurde der Arztsitz eingeführt. Manchmal wird bedeutungsgleich auch der Begriff Versorgungsauftrag verwandt. Die Zahl der verfügbaren Arztsitze, bzw. Versorgungsaufträge ist durch die Bedarfsplanung grundsätzlich begrenzt. Um Kassenpatienten behandeln zu dürfen, braucht daher jeder Arzt einen solchen ‚Sitz‘, den man sich wie eine Art Lizenz zur Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (siehe ~) vorstellen kann. Auch MVZ brauchen solche ‚Sitze‘, um Ärzte anstellen zu können – große MVZ entsprechend viele davon. Über die Verteilung der Sitze entscheiden die regionalen Zulassungsausschüsse, in denen die Gesetzlichen Krankenkassen zusammen mit den KVen als Teil der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen alle  wesentlichen Entscheidungen treffen.

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung (KV | KZV)

Um die Sicherstellung der Versorgung zu organisieren und zu gewährleisten, gibt es in jedem Bundesland eine Kassenärztliche Vereinigung, kurz KV, in der alle angestellten und niedergelassenen Ärzte der Region automatisch Mitglied sind. Aufgrund seiner Größe ist das Land Nordrhein-Westfalen sogar in zwei KVen unterteilt: Nordrhein und Westfalen-Lippe. Zusätzlich zu den 17 regionalen KVen gibt es mit der KBV, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine überregionale Gesamtvertretung. Da zudem in der Welt der ambulanten Versorgung grundsätzlich zwischen der Zahnmedizin und allen anderen humanmedizinischen Fachrichtungen (bspw. Gynäkologie, Augenheilkunde, Allgemeinmedizin, etc.) unterschieden wird, haben die Zahnärzte eigene Selbstverwaltungsgremien, die KZVen. Vom Aufgabenumfang her entsprechen sie den KVen. Als Dachverband gibt es entsprechend auch eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Jede KV/KZV ist Teil der Zulassungsgremien und damit zum einen maßgeblich für die Gewährleistung einer flächendeckend guten Erreichbarkeit der Ärzte zuständig. Zum anderen sorgt sie innerhalb der Ärzteschaft für die Verteilung der Honorare, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, ist aber auch die Interessenvertretung der Ärzteschaft gegenüber Politik und Krankenkassen.

Niederlassung

Seit dem Kassenarztgesetz von 1955 war in Deutschland der niedergelassene Arzt – oder auch Arzt in Niederlassung – der wichtigste Akteur der ambulanten Versorgung. Da der Arztberuf, vergleichbar mit den Apothekern oder Anwälten, zu den sogenannten freien Berufen gehört, steht das Wort Niederlassung dafür, dass der Arzt (Apotheker, Anwalt etc.) sich beruflich selbständig macht und in eigener unternehmerischer Verantwortung Patienten behandelt (Medikamente herstellt, Mandanten betreut, etc.). Dafür bestehen hohe beruflichsrechtliche Hürden. Voraussetzung, um sich als Arzt in Deutschland niederzulassen, ist sowohl die Approbation als auch der Nachweis einer abgeschlossenen Facharztausbildung. Zusätzlich bestehen Niederlassungsmöglichkeiten nur dort, wo laut Bedarfsplan (siehe ~) offene Stellen bestehen. Niederlassung und Anstellung (siehe ~) bilden begrifflich ein Gegensatzpaar. Inhaltlich bestehen jedoch für alle Ärzte dieselben hohen fachlichen Anforderungen und berufsrechtlichen Pflichten. Im Laufe ihres Berufslebens können Ärzte zwischen dem Status ’niedergelassen‘ und ‚angestellt‘ auch wechseln.

Anstellung |angestellter Arzt

Ob ein Arzt angestellt oder niedergelassen tätig ist, sagt ausschließlich etwas über seinen berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechlichen Status aus. Für die immer noch verbreitete Annahme, dass angestellte Ärzte weniger gute Ärzte oder Mediziner zweiter Klasse seien, gibt es somit keine inhaltliche Grundlage. Medizinisch und auch, was die berufsrechtlichen Pflichten – bspw. Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Fortbildungspflicht – betrifft, werden an angestellte Ärzte exakt dieselben Anforderungen gestellt wie an deren niedergelassene Kollegen. Der wesentliche Unterschied ist vielmehr, dass das unternehmerische Risiko, das selbständig tätige Ärzte tragen, bei angestellten Ärzten der Arbeitgeber übernimmt. Angestellte Ärzte erhalten daher für ihre Leistung ein vorher festgelegtes Gehalt, dass niedriger ist als das Honorar, das ein selbständiger Arzt erzielt. Im Gegenzug haben sie in Fragen etwa der Urlaubsplanung, Krankheit und Arbeitszeit dieselben Rechte wie Angestellte anderer Branchen auch. So ist es etwa die Aufgabe des MVZ bei Abwesenheitszeiten für die vorgeschriebene Vertretung zu sorgen und die Erfüllung der Bereitschaftsdienstpflichten  zu organisieren. Bei all diesen Aspekten handelt es sich jedoch um nichtmedizinische Organisationsfragen. Was die Patientenbehandlung und sämtliche Therapieentscheidungen betrifft, unterliegen angestellte Ärzte keinerlei Weisungsbefugnis. Dies ist auch eine der wichtigsten Vorschriften im ärztlichen Berufsrecht.

Gemeinschaftspraxis

In den Gesetzestexten wurde dieser Begriff vor einigen Jahren gestrichen und zwecks sprachlicher Vereinheitlichung durch das Wort Berufsausübungsgemeinschaft (siehe ~) ersetzt. Bis heute werden in der Alltagssprache aber beide Begriffe synonym verwendet. Gemeinschaftspraxis meint dabei den Zusammenschluss von zwei und mehr Ärzten, um in gemeinsamer unternehmerischer Verantwortung in einer Niederlassungspraxis (siehe ~) zu arbeiten. Ende 2018 kamen auf 81.800 einzeln tätige Ärzte und Psychotherapeuten, 19.400 Gemeinschaftspraxen mit zusammen 74.300 Ärzten. Von der Gemeinschaftspraxis sind, obwohl in beiden Fällen mehreren Ärzte in einer Praxis tätig sind, rechtlich und statistisch die MVZ zu unterscheiden, in denen zur selben Zeit knapp 20 Tausend Ärzte tätig waren.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Um in juristischen Zusammenhängen sprachlich präziser zu sein, wurde 2007 dieser Begriff, abgekürzt als BAG, neu eingeführt. Er beschreibt seitdem diejenigen Praxisformen, die bis dahin als Gemeinschafts- oder auch Gruppenpraxis (mehr ~) bezeichnet wurden. Notwendig war die Änderung, weil mit der Flexibilisierung der ärztlichen Berufsausübung zu dieser Zeit weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten entstanden sind. So gibt es inzwischen auch die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft und die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft. Außerdem können auch MVZ Teil einer BAG sein, indem sie sich etwa mit anderen Ärzten oder Gemeinschaftspraxen zu einer solchen zusammenschließen. Die trennscharfe Unterscheidung zwischen BAG und Gemeinschaftspraxis ist vor allem für Juristen wichtig. Im Alltag lassen sich beide Begriffe synonym verwenden. Dass zwischen Ärzten eine Berufsausübungsgemeinschaft besteht, muss gegenüber dem Patienten auf dem Praxisschild angekündigt werden.

Bedarfsplanung

Seit 1993 wird mit dem Instrument der Bedarfsplanung versucht zu erfassen und zu steuern, welche und wie viele Ärzte wo gebraucht werden. Im Bedarfsplan ist daher für jede Fachrichtung und jede Region eine genaue Zahl an Arztsitzen (siehe ~) festgelegt, die benötigt wird, um die Bevölkerung angemessen zu versorgen. Die sogenannten Planungsbezirke sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Fachgruppe verschieden groß. Eher technische Fächer wie z.B. die Strahlenmedizin werden auf Bundeslandebene beplant, während der Allgemeinmedizin eine sehr kleinräumige Planung zugrunde liegt. Für sie werden die Soll-Arztzahlen pro sogenanntem Mittelbereich, der eine mittelgroße Stadt und deren Umland beschreibt, vorgeschrieben. Für niederlassungswillige Ärzte und MVZ, die Ärzte anstellen wollen, ist von Bedeutung, ob ihr Planungsbereich „offen“ oder „gesperrt“ ist. Relevant hierfür ist der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einer Planungsregion. Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent wird ein Planungsbereich grundsätzlich gesperrt.

Ärztekammer | Zahnärztekammer

Die Ärztekammern sind die berufsrechtliche Standesvertretung der Ärzte. Eine ihrer wesentlichsten Aufgaben ist die Organisation der Aus- und Weiterbildung der Ärzte und der einzelnen Fachgruppen. Während in den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (mehr ~) nur diejenigen Ärzte organisiert sind, die ambulant zu Lasten der GKV (mehr ~) tätig sind, sind in der Kammer sämtliche Ärzte automatisch Mitglied, die erfolgreich ihre Approbation erhalten haben. Die Approbation ist der fachliche Nachweis, dass ein Arzt die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Prüfung bestanden hat. Mit der Erteilung der Approbation durch die Kammer ist die Befugnis verbunden, die Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ führen zu dürfen. Davon zu unterscheiden ist die Facharztanerkennung, die eine weitere Stufe und Spezialisierung der ärztlichen Ausbildung markiert. Um ambulant tätig sein zu dürfen, brauchen niedergelassene wie angestellte Ärzte sowohl die Approbation als auch die Facharztanerkennung. Diese wird meist im Krankenhaus erworben, sodass man dort als sogenannte Assistenzärzte häufig approbierte Mediziner trifft, die gerade ihre Facharztausbildung absolvieren. Wie die KVen sind auch die Ärzte- und Zahnärztekammern regional organisiert. Zusätzlich gibt es eine Bundesärztekammer (BÄK) und eine Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

In Deutschland ist es Vorschrift, dass jeder Bürger Mitglied einer Krankenversicherung sein muss. Dies dient der Absicherung individuell ansonsten nicht kalkulierbarer Risiken und Kosten im Krankheitsfall. Per Gesetz sind so gut wie alle Arbeiter und Angestellten Pflichtmitglieder in den Gesetzlichen Kassen. Nur wer über der Versicherungspflichtgrenze verdient, darf das System auf Wunsch verlassen. Beamte und Selbständige sind nicht zu einer Mitgliedschaft verpflichtet. Sie dürfen sich aber freiwillig in den Gesetzlichen Krankenkassen versichern. Innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es sechs unterschiedliche Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen (derzeit elf), Betriebskrankenkassen (derzeit 85), Innungskrankenkassen (derzeit sechs), Ersatzkassen (derzeit sechs) sowie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Letztlich geht es bei der GKV darum, die Kosten der Gesundheitsversorgung durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und ihrer Arbeitgeber gemeinschaftlich zu getragen. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) finanziert dementgegen jeder Versicherte dem Grunde nach sein eigenes Risiko. Privatpatienten erhalten daher auch für alle in Anspruch genommenen Leistungen direkt eine Rechnung vom Arzt oder Krankenhaus, während für alle GKV-Patienten über die im SGB V vertraglich geregelte Dreiecksbeziehung aus Kassen, KVen (mehr ~) und Patienten ein belastbares Sachleistungssystem geschaffen wurde, bei dem medizinische Leistungen von allen Patienten unentgeltlich und allein gemessen an ihrer Notwendigkeit in Anspruch genommen werden können.