… dass es kaum zwei gleiche MVZ gibt?
Die rechtlichen Vorgaben sind denkbar knapp als Minimumsregel gefasst. Mindestens zwei Ärzte müssen zusammen tätig werden. Darüber hinaus ist die Größe nicht begrenzt und alle Arten von Fächerkombinationen, einschließlich fachgleicher MVZ sind zulässig. Zudem sind verschiedene Träger zulässig. Die Folge ist eine sehr große Strukturvielfalt innerhalb der MVZ-Landschaft, die sich auch nur schwer statistisch abbilden lässt.