… dass das Ärztezentrum Büsum, das als kommunales Vorzeige-MVZ gilt, faktisch gar kein MVZ ist?
Erst im Juli 2015 wurden mit dem GKV-VSG für MVZ auch kommunale Trägerschaften zugelassen. Das Büsumer Ärztezentrum wurde bereits 2014 gegründet und nutzte dafür die Möglichkeiten nach § 105 SGB V. Formal ist es damit eine sogenannte kommunale Eigeneinrichtung. Praktisch macht das heute jedoch keinen Unterschied mehr. Insbesondere für Patienten ist das kommunale MVZ nicht von einer kommunalen Eigeneinrichtung unterscheidbar. Es gelten im Wesentlichen auch dieselben Regeln.
Volltext § 105 Abs. 5 SGB V:
Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.