Einträge von Kerstin

… dass bei der jährlichen MVZ-Statistik der KBV sogenannte Zahn-MVZ nicht mitgezählt werden?

Die meist im Spätherbst veröffentliche MVZ-Statistik beruht auf den Angaben der 17 regionalen KVen, die aber nur für die humanmedizinischen Fachrichtungen und Ärzte zuständig sind. Die Zahnärzte sind davon getrennt in den KZVen – den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen – organisiert. Und so gibt deren Bundesvereinigung, die KZBV, auch eigene MVZ-Zahlen heraus, die sich wiederum nur auf MVZ mit zahnärztlicher Beteiligung (oft Z-MVZ abgekürzt) beziehen.

… dass der Autor Rainer Bobsin auf Basis akribischer Recherche regelmäßig ein Update zu ‘Private Equity-Aktivitäten bei MVZ’ veröffentlicht?

Seit etwa 23 Jahren lassen sich Aktivitäten von sogenannten Private Equity Unternehmen in Deutschland nachweisen. Vor allem erfasst dies den Pflegebereich und die stationäre Versorgung. Relativ spät kamen die MVZ als Objekte von Interesse hinzu. Alle Bereiche beleuchtet der Autor gründlich. Dank der etwa jährlich erscheinenden Aktualisierung des Offizin-Verlages – lassen sich – anders als K(Z)Ven es bisweilen behaupten – die Aktivitäten von Investorengruppen im ambulanten Sektor recht gut nachvollziehen.

… dass zahlreiche MVZ ärztlicher Gründer in der Rechtsform des ‘Einzelunternehmens’ geführt werden?

Nimmt man die jährliche MVZ-Statistik der KBV zum Ausgangspunkt waren Ende 2020 gut 3.200 MVZ rechtlich entweder als GmbH oder als GbR aufgestellt. Die Gesamtzahl der MVZ lag zeitgleich jedoch um etwa 650 höher bei 3.846 MVZ. Diese Differenz erklärt sich überwiegend durch MVZ in der Rechtsform des Einzelunternehmens, bei der der Gründerarzt ohne Beteiligung weiterer Personen oder Gründung einer Kapitalgesellschaft rechtlich als Kaufmann gemäß Handelsgesetzbuch agiert. Weitere, nur selten gewählte Rechtsformen, sind die Anstalt öffentlichen Rechtes (AöR) oder die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

… dass Ärzte in MVZ exakt denselben Regeln unterliegen, wie ihre Kollegen in selbständiger Niederlassung?

Angestellte und niedergelassene Ärzte sind gleichermaßen vertragsärztlich tätig. Ihre Arbeit wird maßgeblich durch das ärztliche Berufsrecht, den Bundesmantelvertrag-Ärzte, die Bedarfsplanungsrichtlinie sowie die Zulassungsordnung bestimmt. Für angestellte Ärzte gilt dabei kein Sonderecht – sie unterliegen denselben Vorschriften bezüglich der Aus- und Fortbildung, der Qualitätssicherung, aber auch hinsichtlich von Abrechnung, Budgetierung oder Wirtschaftlichkeitsvorgaben.

… dass es kaum zwei gleiche MVZ gibt?

Die rechtlichen Vorgaben sind denkbar knapp als Minimumsregel gefasst. Mindestens zwei Ärzte müssen zusammen tätig werden. Darüber hinaus ist die Größe nicht begrenzt und alle Arten von Fächerkombinationen, einschließlich fachgleicher MVZ sind zulässig. Zudem sind verschiedene Träger zulässig. Die Folge ist eine sehr große Strukturvielfalt innerhalb der MVZ-Landschaft, die sich auch nur schwer statistisch abbilden lässt.

… dass während der 16 Jahre Kanzlerschaft von Angela Merkel fünf verschiedene Personen als BMG-Chef die Praxisform MVZ rechtlich weiterentwickelt haben?

Bevor im Dezember 2021 Dr. Karl Lauterbach (SPD) Bundesgesundheitsminister wurde, hatte das Amt Jens Spahn von der CDU für vier Jahre inne. Sein Vorgänger war Hermann Gröhe, ebenfalls CDU. In der Parlamentsperiode von 2009 – 2013 war das BMG der FDP zugeordnet – die das Amt zuerst mit dem Arzt Philipp Rösler und später mit Daniel Bahr besetzte. Im ersten Kabinett Merkel, hinter dem eine schwarz-rote Koalition stand, hatte das Amt Ulla Schmidt (SPD) inne. Über alle vier Legislaturperioden wurde die MVZ-Gesetzgebung kontinuierlich weiterentwickelt.